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Impressum

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen –

(Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen)

Lang Formholz-Technik GmbH

74933 Neidenstein                      (Stand 01/2025)

 

Allgemeines

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen.

I. Geltung

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Ergänzend gelten die einschlägigen Handelsbräuche und die gesetzlichen Bestimmungen nach deutschem Recht.

3. Abweichende Regelungen in anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen.

II. Angebot, Vertragsabschluß und Rechnungsversand

1. Unsere Angebote sind freibleibend; Annahmeerklärungen und Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir Sie schriftlich bestätigen oder Ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Auch Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

2. Mit Ausführung der Bestellung stimmt der Besteller dem elektronischen Versand von Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen zu.

III. Preise

1. Es gelten unsere zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise, sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart worden sind.

2. Sämtliche Preise und Angebote verstehen sich freibleibend in Euro ab Werk Neidenstein. Verpackung wird berechnet. Eine Zurücknahme der Verpackung erfolgt nicht.

3. Die Transportkosten übernimmt, bei nicht anders lautender Vereinbarung, der Käufer.

IV. Transport, Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware  an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, und zwar dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Wir wählen ohne Gewährleistung den günstigsten Versandweg. Wir versichern die Ware gegen Transportschäden. Die Versicherungskosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

2. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers oder wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten - insbesondere Lagerspesen - gehen zu Lasten des Käufers.

3. Kommt eine Sendung beschädigt an, so ist der Empfänger verpflichtet, die Schäden feststellen zu lassen und seine Ersatzansprüche beim Frachtführer unverzüglich geltend zu machen.

V. Lieferung, Lieferverzug, Unmöglichkeit

1. Lieferfristen sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich anerkannt haben.

2. Die Übergabe der Ware an einen Frachtführer gilt als Auslieferung. Bei vereinbarter Abholung gilt als Liefertag der Tag der Bereitstellung.

3. Der Käufer ist verpflichtet, die Übernahme einer für einen bestimmten Tag angekündigten Lieferung sicherzustellen bzw. die Durchführung unserer Leistungen zu ermöglichen. Für die Haftung des Käufers gelten die Bestimmungen des Abnahmeverzugs (vgl. Ziff. VIII).

4. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

5. Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Nach Ablauf von zwei Monaten kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten. Wird die Lieferung aus diesen Gründen tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich, werden wir aus dem Auftrag frei. Zu den von uns nicht zu vertretenden Gründen zählen insbesondere Energie oder Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Verkehrsstörungen, für uns nicht vorhersehbarer Verzug oder Ausfall von Unterlieferanten, Brand, Betriebsstörungen sonstiger Art und ähnliche Hindernisse.

6. Geraten wir mit unserer Lieferung länger als sechs Wochen in Verzug oder wird uns dies unmöglich infolge von Umständen die wir zu vertreten haben, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Schadensersatzansprüche des Käufers sind bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer leitenden Angestellten sowie unserer einfachen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Im übrigen ist der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs oder Unmöglichkeit auf höchstens 25 v. H. des vereinbarten Rechnungsbetrages unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder sonstiger mittelbarer Schäden, beschränkt.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind wie folgt zahlbar: Bei Erstauftrag bitten wir um Vorkasse, sonst - mit einem Nachlass (Skonto) von 2 v. H. innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum - ohne Nachlass spätestens innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Ab einem Netto-Auftragswert von 3.000,-- Euro werden 3x1/3 berechnet laut Auftragsbestätigung.

Der Nachlass wird auf den Nettowarenwert und nur bei vollständiger Zahlung im übrigen gewährt. Skonto werden nicht anerkannt, wenn noch ältere unbezahlte fällige Rechnungen vorliegen. Für die Ausnützung der Skontofrist ist der Tag maßgebend, an dem die Zahlung bei uns eingeht.

2. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber, Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung herein.

Gutschriften für Schecks und Wechsel gelten stets vorbehaltlich des Zahlungseingangs und unbeschadet einer früheren Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufers; die Gutschrift erfolgt mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Zusätzliche Kosten aus der Hereinnahme von Wechsel oder Schecks, insbesondere Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Für die Einhaltung bestimmter Fristen oder Formen bei der Verwertung von Schecks  oder Wechseln, insbesondere deren Vorlegung und Protest, haften wir nicht.

3. Teillieferungen oder Teilleistungen verpflichten den Käufer zu entsprechenden Teilzahlungen.

4. Vom Fälligkeitstag an sind wir berechtigt Zinsen in der durch Inanspruchnahme von Bankkredit oder Verlust von Anlagezinsen entstanden Höhe, mindestens jedoch fünf von Hundert, sowie Mahnkosten zu berechnen.

5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und sonstigen Zahlungsbedingungen, bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichverfahrens hinsichtlich des Vermögens des Käufers oder sonstigen Umständen welche dessen Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, bei Nichteinlösung eines Wechsels oder Nichteinhaltung einer Rate bei vereinbarter Ratenzahlung werden alle unsere Forderungen gegen den Käufer sofort fällig, und zwar bei Wechseln auch ohne Rücksicht auf die Laufzeit. Wir sind dann berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen entsprechend Ziff. 4 in Rechnung zu stellen, ausstehende Lieferungen auch auf den anderen Vertragabschlüssen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung von uns erbrachter Leistungen zu untersagen und diese in unsere Verfügungsgewalt nehmen.

6. Der Käufer ist nur zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung berechtigt, sofern die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

7. Zahlungen sind  nur direkt an uns zu leisten. Vertreter sind nur aufgrund besonderer Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

VII. Abnahme, Verzug, Schadensersatz, Rücktritt

1. Der Käufer ist bei Abrufaufträgen verpflichtet, die Ware innerhalb 8 Tagen nach Zugang der schriftlichen Fertigstellungsanzeige abzunehmen.

2. Werden Aufträge nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Abruffrist abgerufen oder wird in sonstigen Fällen die Abnahme vom Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist verweigert, so sind wir berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt- unabhängig vom Nachweis eines höheren Schadens- 30 v. H. und, sofern die Ware nach Angabe des Kunden angefertigt wurde und deshalb nicht anderweitig abgesetzt werden kann, ohne Nachweis 100 v. H. des Rechnungsbetrages. im Falle eines Rücktritts oder der Rücknahme zu Lasten des Käufers. Eine entstandene Wertminderung ist zu berücksichtigen. § 649 BGB bleibt unberührt.

3.Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit der Auftragsbestätigung vier Monate ohne Abruf verstrichen sind.

4. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer 5 von hundert des Bestellpreises als Lagerkosten zu bezahlen. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vorangegangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der laufenden Geschäftsverbindungen einschließlich aller Nebenforderungen bleiben die verkauften Waren unser Eigentum.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen gegenüber dem Käufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

3. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Lieferanten aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Käufer erlischt der Eigentumsvorbehalt ohne weiteres mit der Maßgabe, dass das Eigentum zu diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergeht.

4. Der Käufer darf über die Waren nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen, sie also weder verschenken, noch verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Werden die Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterverarbeitet, erlangen wir an dem fertigen Erzeugnis anteilmäßiges Miteigentum, das der Verarbeiter für uns in Verwahrung nimmt. Für den Fall der Weiterveräußerung der Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs werden die Forderungen des Käufers gegen seine Endabnehmer aus dem Weiterverkauf bereits jetzt an uns abgetreten; bei weiterverarbeiteter Ware in anteilmäßiger Höhe. Die Abtretung der Forderungen beschränkt sich der Höhe nach auf unsere Forderungen aus der Lieferung der weiterverkauften bzw. weiterverarbeiteten Ware. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß vorstehender Bestimmung auf uns übergeht.

5. Bei Weiterverkäufen auf Kredit hat sich der Weiterverkäufer gegenüber dem Endabnehmer das Eigentumsrecht vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Endabnehmer werden hiermit schon jetzt von dem Weiterverkäufer an uns abgetreten.

6. Wird die Eigentumsvorbehaltsware in bar veräußert, so hat der Weiterverkäufer den Erlös gesondert aufzubewahren und sofort an uns abzuführen. Das gleiche gilt für Beträge, die der Weiterveräußerer auf abgetretene Forderungen für uns von dem Endabnehmer einzieht.

7. Der Käufer ist zur Einbeziehung der an uns gemäß vorstehender Bestimmungen abgetretenen Forderungen für uns ermächtigt; die Einziehungsbefugnis durch uns gegenüber dem Endabnehmer bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer bleibt solange zum Einzug der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen berechtigt, als er seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Gerät er in Zahlungsverzug, so steht uns das Recht zu, die abgetretene Forderung zur Deckung unseres Guthabens selbst einzuziehen bzw. die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Auf Verlangen hat uns der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

8. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

9. Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware sowie von Forderungen des Käufers die gemäß vorstehender Bestimmung an uns abgetreten sind, hat der Käufer sofort anzuzeigen. Die Kosten etwaiger Interventionen hat in diesem Fall der Käufer zu tragen.

10. Wir verpflichten uns die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Sache um 20 % übersteigt.

11. Der Käufer ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor Wertminderung zu schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern, Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes bzw. in Höhe der Restforderung schon jetzt abgetreten.

IX. Gewährleistungen

1. Unsere Waren entsprechen den deutschen Normen DIN 68705 und 68707. Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Bewertung oder sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen; sie befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen

2. Der Käufer hat die gesamte Lieferung nach Eingang und vor Verarbeitung der Ware auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Verwendungszweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

3. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Anlieferung der Ware- bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monaten nach Erhalt der Ware- schriftlich und möglichst unter Einsendung eines fehlerhaften Einzelstücks erhoben werden.

4. Es wird keine Gewähr übernommen für Abweichungen, die im Rahmen handelsüblicher Toleranzen liegen und den normalen Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Insbesondere wird die Stärke aller Artikel nur als Rohmaß angegeben, bei dem durch Pressen und Schleifen Schwund entsteht, den wir nicht zu vertreten haben. Weiter haften wir nicht für Gleichheit der Farbe oder des Furniers, insbesondere auch bei Nachbestellungen. Ebenso ist eine Haftung für Waren, die vom Käufer ver- oder bearbeitet sind, ausgeschlossen. Das gleich gilt für Mängel, die auf unsachgemäße Lagerung zurückzuführen sind. Eine ordnungsgemäße Lagerung setzt die Berücksichtigung aller holztechnischen Kenntnisse und Erfahrungen voraus, die sich nicht nachteilig auf die Standfestigkeit und sonstige Beschaffenheit der Ware auswirken. Besonders zu beachten sind dabei: Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit, Nässe, Kälte und Luftzug. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden; sie sind fabrikationstechnisch bedingt.

5. Im Falle des Vorliegens von Mängeln bzw. beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind wir nach unserer Wahl verpflichtet, die Mängel nachzubessern oder Ersatz zu liefern oder einen Preisnachlass zu gewähren, wobei andere Rechte des Käufers ausgeschlossen sind. Ist eine Nachbesserung oder Ersatz unmöglich oder ist nach einmaliger Ersatzlieferung oder zweimaliger Nachbesserung unsererseits der Mangel nicht behoben oder verzögert sich die Ersatzlieferung oder Nachbesserung länger als sechs Wochen, so kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Nur im Falle der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften unsererseits ist der Käufer außerdem berechtigt, Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns, oder sonstigen mittelbaren Schadens zu verlangen, die beiden Letzteren jedoch nur, sofern eine Zusicherung vorliegt, die den Käufer jeweils gerade ausdrücklich gegen diese Folgeschäden absichern sollte.

Im übrigen leisten wir Schadensersatz auf Grund von Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Ersatz des entgangenen Gewinns und Ersatz eines sonstigen mittelbaren Schadens nur gemäß Ziff. XI.

X. Haftung

Die Schadensersatzansprüche wegen Verzugs und Unmöglichkeit sind in Ziffer V.5 geregelt. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz einschließlich des Ersatzes entgangenen Gewinns und sonstiger mittelbarer Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren leitenden Angestellten  oder unseren einfachen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last.

XI. Sonderanfertigungen

Wird bei Sonderanfertigungen die Bezahlung eines Modellkostenanteils vereinbart, so bleiben die betreffenden Werkzeuge und ähnliches in jedem Falle unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller ganz oder teilweise Werkzeugkosten bezahlt. Wir verpflichten uns anderseits, diese Werkzeuge für Dritte nicht zu verwenden, es sei denn wir erhalten bei entsprechender Vereinbarung das Einverständnis des Käufers dazu.

Werden Sonderanfertigungen zurückgenommen, sei es auf Wunsch des Kunden oder durch seine Zahlungsunfähigkeit, so kann dafür nur der Wert gutgeschrieben werden, der bei einer Weiterveräußerung erzielbar ist.

XII. Schiedsgericht

Streitigkeiten werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch das Schiedsgericht für Holz in Deutschland entschieden, soweit dieses sachlich zuständig ist. Ausgenommen sind Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess, Klagen aus unbestrittenen Geldforderungen, sowie Anträge auf Arrest und einstweilige Verfügungen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Neidenstein.

2. Als Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Gerichtsstand Sinsheim/Heidelberg, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt für Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

3. In sonstigen Fällen ist der Gerichtsstand Sinsheim/Heidelberg, wenn wir Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend machen, der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat und der Käufer nach Vertragsabschluß sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XIV. Rechtsgültigkeit

Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen nichtig sein, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der anderen Vertragsbestimmungen nicht berührt; eine nichtige Bestimmung ist möglichst durch eine deren wirtschaftlichen Zweck bestentsprechende Gültigkeit zu ersetzen.